Ordnungswidrigkeiten nach ChemKlimaSchutzV
Wir haben bei Wartungsarbeiten an einer größeren Kälteanlage eine Undichtigkeit entdeckt. Der Betreiber weigert sich aber die Leckage abdichten zu lassen, da ihm die Reparatur zu teuer ist. Gibt es angedrohte Bußgelder oder Strafen für solche Fälle, mit denen man den Betreiber überzeugen kann?
In § 8 der ChemKlimaschutzV sind die Ordnungswidrigkeiten beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen geregelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
(…)
In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.
Sie können den Betreiber also in diesem Sinne informieren.