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Ordnungswidrigkeiten nach ChemKlimaSchutzV

Wir haben bei Wartungsarbeiten an einer größeren Kälteanlage eine Undichtigkeit entdeckt. Der Betreiber weigert sich aber die Leckage abdichten zu lassen, da ihm die Reparatur zu teuer ist. Gibt es angedrohte Bußgelder oder Strafen für solche Fälle, mit denen man den Betreiber überzeugen kann?


Der Betreiber ist laut Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 517/2014 verpflichtet, die Le­ckage abdichten zu lassen „Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird“.

In § 8 der ChemKlimaschutzV sind die Ordnungswidrigkeiten beim Umgang mit fluo­rierten Treibhausgasen geregelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikalienge­setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust ei­nen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicher­stellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig über­prüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

(…)

In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes  ist für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro vorgese­hen.

Sie können den Betreiber also in diesem Sinne informieren.