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Angebote für Kälteanlagen mit F-Gasen

Wir reichen regelmäßig Angebote für Kälteanlagen auf Grundlage von Ausschreibungen ein und wir beraten ferner auch einige Planer bei ihren Ausschreibungen.   Demnächst kommen bekanntlich weitere Einschränkungen hinsichtlich der erlaubten GWP-Werte für die Kältemittel in Kälteanlagen auf uns zu. Von den Ausschreibungen, die wir bekommen, fordern trotzdem die meisten in den Leistungsbeschreibungen immer noch Kältemittel der Sicherheitsklasse A1 mit einem relativ hohen Treibhauspotential, wie z. B. R513A und R449A. Dürfen wir die Anlagen noch so anbieten und ausführen wie ausgeschrieben, oder haben wir an dieser Stelle Hinweispflichten? Auch hinsichtlich der Unterstützung von Planern stellt sich für uns die Frage, ob wir zwingend mit natürlichen oder A2L Kältemitteln planen müssen, auch wenn eigentlich ein Kältemittel der Sicherheitsklasse A1 gefordert wurde?


Als Planer oder Errichter müssen Sie natürlich auch die Inverkehrbringensverbote gemäß EU-F-Gase-Verordnung 2024/573 beachten.

 

Für Kälteanlagen gelten beispielsweise folgende Inverkehrbringensverbote:

Anlage

Inverkehrbringensverbot ab

4. andere in sich geschlossene Kälteanlagen (außer Kühlern/Chiller)

F-Gase mit GWP ≥ 150 ab 2025*

5. Stationäre Kälteanlagen (außer Kühlern/Chiller)          
(Ausnahmen für Kühlung auf unter -50°C)

F-Gase GWP ≥ 150 ab 2030*

6. Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwen­dung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr

F-Gase nach Anhang I mit
GWP ≥ 150 ab 2022

7 a) Kühler (Chiller) mit Nennleistung bis 12 kW

F-Gase mit GWP ≥ 150 ab 2027*

keine F-Gase ab 2032*

7c) Kühler (Chiller) mit Nennleistung über 12 kW

F-Gase mit GWP ≥ 750 ab 2027*

Bei den mit * gekennzeichneten Verboten sind Ausnahmen möglich, sofern dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Ihrem Fall soll eine vor Ort gefertigte, stationäre Kälteanlage, wie sie unter 5. beschrieben ist, geplant werden. Somit dürfen ab dem 1. Januar 2030 nur noch Anlagen mit Kältemitteln, deren Treibhauspotential unter 150 liegt, in Verkehr gebracht werden.
Soweit sichergestellt ist, dass die Anlage vor dem Verbotstermin fertiggestellt wird, darf sie natürlich noch mit einem HFKW-Kältemittel, wie z. B. R449A oder R513A befüllt werden. Solange die Anlage im Betrieb kein Kältemittel verliert, wird das auch kein gravierendes Problem darstellen.

Im Falle eines Kältemittelverlustes muss aber aufgrund des Phase-Down damit gerechnet werden, dass die H-FKW-Kältemittel künftig noch knapper und teurer werden. Ab 2032 tritt ein Nachfüllverbot für frisches Kältemittel mit GWP ab 750 in Kraft. Dann steht R449A – wenn überhaupt - nur noch wiederaufbereitet oder recycelt zur Verfügung.

Eine direkte Hinweispflicht gibt es aus meiner Sicht nicht, so lange Sie sich im Rahmen dessen bewegen, was die F-Gase-Verordnung erlaubt. Im Sinne einer fairen Behandlung des Kunden, sollte man aber auf die absehbaren Probleme für die nahe Zukunft hinweisen.

Auch in Ihrem eigenen Interesse müssen Sie bei der Abgabe eines Angebots für eine Kälteanlage, die  fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthält, in den kommenden Monaten mit Preissteigerungen rechnen.