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Dichtheitskontrolle nach 24 Stunden

Nach der neuen F-Gase-Verordnung gibt es ja die Vorschrift, dass die Dichtheitskontrolle im Anschluss an eine Reparatur nicht mehr unmittelbar nach der Arbeit, sondern frühestens nach 24 Stunden und spätestens nach einem Monat durchgeführt werden muss. Gilt das Gleiche auch für Neuinstallationen von Anlagen oder den Wiederaufbau einer gebrauchten Anlage an anderer Stelle?


Die von Ihnen erwähnte Regelung ist in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 zu finden.

Dort heißt es:

(5) Wird eine Leckage von fluorierten Treibhausgasen festgestellt, so müssen die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen und die Betreiber von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, (…), sicherstellen, dass die Einrichtung oder Anlage, in der fluorierte Treibhausgase verwendet werden, unverzüglich repariert wird.

Wurde bei einer Einrichtung, für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Undichtigkeit repariert, so müssen die Betreiber der Einrichtung sicherstellen, dass die Einrichtung frühestens nach Ablauf einer Betriebszeit von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer gemäß Artikel 10 zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war. Bei den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c aufgeführten mobilen Einrichtungen (Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlan­hängern, Kälteanlagen in Containern oder Eisenbahnkühlwaggons, Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen etc.) kann unmittelbar nach einer Reparatur eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden.

Die Verpflichtung, die Anlage nach frühestens 24 Stunden nochmals auf Dichtheit zu kontrollieren, gilt somit nur im Falle einer reparierten Undichtigkeit. Bei sonstigen Arbeiten sollte zwar wie gewohnt nach Abschluss eine Lecksuche durchgeführt werden. Eine Verpflichtung dies einen Tag später zu tun, besteht dagegen nicht.