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Jährliche Überprüfung von Leckage-Erkennungssystemen

Nach Artikel 5 Abs. 3 der F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 517/2014) muss der Betreiber sicherstellen, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu ge­währleisten. Wie hat diese Kontrolle zu erfolgen? Darf der Kälteanlagenbauer / Me­chatroniker für Kältetechnik die Überprüfung durchführen oder muss das Leckageer­kennungssystem einmal jährlich zur Überprüfung eingeschickt werden?   Wie ist die Situation bei Gassensoren, die dem Personenschutz dienen?


Auf diese Frage gibt ebenfalls die DIN EN 14624 eine Antwort. In Punkt 6.7 ist gere­gelt, dass die Überprüfung/Kalibrierung mindestens jährlich, nach den Empfehlungen des Herstellers durchgeführt werden muss. Im Fall von Raumüberwachungsgeräten ist ein Kalibriergas zu verwenden. Im Produktdatenblatt des Herstellers muss die Häufigkeit der Überprüfungen festgelegt werden.

Zur Frage wer die Prüfung durchführen darf ist festzustellen, dass hierzu eine „befä­higte Person“ gebraucht wird, d. h. eine Person, die in der Lage ist, die Prüfungen der Leckage-Erkennungssysteme selbständig, weisungsfrei durchzuführen. Ein Käl­teanlagenbauer / Mechatroniker für Kältetechnik mit entsprechender Berufserfah­rung, der sich mit den Herstelleranleitungen für das Kalibrieren von Leckageerken­nungssystemen intensiv auseinandergesetzt hat bzw. an Herstellerschulungen teil­genommen hat und regelmäßig Prüfungen durchführt, kann in diesem Fall als befä­higte Person betrachtet werden.

Die Herstellerunterlagen enthalten im Allgemeinen umfangreiche Anleitungen zum Kalibrieren der Leckageerkennungssysteme. Auch Kalibriergase werden angeboten.

Zuletzt soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Kalibrierung von Gassenso­ren, insbesondere dann, wenn sie dem Personenschutz dienen, eine große Verant­wortung bedeutet. Fehler bei der Einstellung können lebensgefährliche Folgen ha­ben.