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DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.35 zurückgezogen


 

Das Kapitel 2.35 der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ mit dem Titel „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ ist im März 2023 zurückgezogen worden. Der Grund dafür ist, dass dieser Abschnitt überarbeitet werden muss.

In Deutschland erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Vorschriften und Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung.

Früher veröffentlichten die Berufsgenossenschaften die Unfallverhütungsvorschriften. Da deren Inhalte inzwischen weitgehend durch die Betriebssicherheitsverordnung abgedeckt sind, wurden in der DGUV Regel 100-500 lediglich die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geben und damit  Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Inhalt des zurückgezogenen Kapitels 2.35 „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ umfasste vor allem „Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit“, wozu persönliche Schutzausrüstung, Betriebsanweisungen, Unterweisungspflichten und bestimmte Verhaltensregeln gehören.

Wann das überarbeitete Kapitel erscheint, ist zurzeit nicht bekannt. Bis dahin kann der alte Text nur noch als Erkenntnisquelle herangezogen werden.