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Inbetriebnahme von Kälteanlagen

Müssen Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln vor der Inbetriebnahme nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft oder abgenommen werden?


Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln müssen laut Betriebssicherheitsverordnung erstmalig durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Diese Vorschrift ergibt sich entweder aus § 14 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ oder aus § 15 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen“. Ob nun eine Kälteanlage als überwachungsbedürftige Anlage oder als Arbeitsmittel anzusehen ist, wird im Anhang 2 Abschnitt 4 „Druckanlagen“ beschrieben. Arbeitsmittel dürfen immer durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind zum Beispiel Druckbehälteranlagen. Dies bedeutet, dass ein entsprechendes Druckgerät im Sinne der EU-Richtlinie 2014/68 (Druckgeräterichtlinie) in der Anlage verbaut sein muss. Im Falle einer Kälteanlage können beispielsweise Sammler, Filtertrockner oder entsprechende Wärmeübertrager (Rohrbündelwärmeübertrager) als Druckbehälter angesehen werden. Ein weiteres Kriterium kann auch die Rohrleitung sein. Hier gilt, dass Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündbare Gase (nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit dem Gefahrenhinweis H220 oder H221), überwachungsbedürftig sind. Den entsprechenden Gefahrenhinweis für das Kältemittel kann man aus dem EG-Sicherheitsdatenblatt oder der GESTIS-Stoffdatenbank entnehmen.

 

Die entsprechenden Tabellen aus Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung klären nun, wer solche überwachungsbedürftigen Anlagen erstmalig in Betrieb nehmen darf.

Für brennbare Kältemittel, die zur Fluidgruppe 1 zählen, muss im Falle von Druckbehältern /Druckgeräten die Tabelle 3 berücksichtig werden. Für die Rohrleitung mit einem brennbaren Kältemittel (entzündbares Gas mit dem Gefahrenhinweis H220 oder H221) ist Tabelle 8 zu beachten.

Nachfolgend die Tabellen 3 und 8:

Tabelle 3: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

 

V [Liter]

PS [Bar]

PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]

Prüfungen vor
Inbetriebnahme

Prüfungen nach
Wiederinbetriebnahme

1

1 < V ≤ 200

> 0,5

25 < PS ⋅ V ≤ 200

bP

bP

2

> 200

0,5 < PS ≤ 1

 

3

≤ 1

200 < PS ≤ 1 000

 

ZÜS

bP

4

> 1

> 1

200 < PS ⋅ V ≤ 1 000

5

≤ 1

> 1 000

 

ZÜS

ZÜS

6

> 1

> 1

> 1 000

 

Tabelle 8: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als entzündbare Gase mit dem Gefahrenhinweis H220 oder H221

 

DN [Millimeter]

PS [Bar]

PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]

Prüfungen vor
Inbetriebnahme

Prüfungen nach
Wiederinbetriebnahme

1

> 25

> 0,5

≤ 2 000

bP

bP

2

> 25

> 0,5

> 2 000

ZÜS

ZÜS

 

bP = zur Prüfung befähigte Person

ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle