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Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

In unserem Unternehmen transportieren die Mitarbeiter Druckgasflaschen und andere Gefahrstoffe in ihrem Firmenfahrzeug auf der Straße zu den Kunden. Benötigt unser Unternehmen dazu speziell einen Gefahrgutbeauftragten?


In der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftrag­tenverordnung - GbV) wird im §1 „Geltungsbereich“ folgendes dazu geschrieben: (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefähr­licher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschif­fen umfasst. Im §2 „Befreiungen“ werden die Ausnahmen geregelt: (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnen­schiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,

    Somit besteht in ihrem Unternehmen keine Pflicht einen Gefahrgutbeauftragen zu bestellen so lange die „1000 Punkte-Regel“ nicht überschritten wird, aber es muss eine Unterweisung aller Mitarbeiter durchge­führt werden die mit Gefahrgut umgehen (Kapitel 1.3 ADR/RID).

    Diese Regelung fordert eine Unterweisung aller Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung ge­fährli­cher Güter (unabhängig von deren Menge) umfasst. Das können z.B. Empfänger, Verlader, Fahr­zeugführer, Beifahrer usw. sein, wenn Sie Gefahrgut be-oder entladen. Die Unterweisung muss auf die Aufgabe des Mitarbeiters abgestimmt sein und ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungs­kurse zu ergänzen. Es empfiehlt sich, das Intervall an die Änderungen der entsprechenden Regelwerke anzupassen (z.B. ADR: 2 Jahre).

Grundsätze, die bei jeder Beförderung, beachtet werden müssen:
  • Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten (während der Fahrt und bei Ladearbeiten)

  • Rauchverbot bei Be- und Entladearbeiten (aus Sicherheitsgründen zu empfehlen: in geschlos­senen PKW und Kastenwagen auch während der Fahrt!), verboten ist auch die Verwendung elektroni­scher Zigaretten und ähnlicher Geräte,

  • Sämtliche Gasflaschen sind gegen Verrutschen und Umfallen zu sichern (Ladungssicherung)

  • Beförderungspapier mitführen (ggf. Ausnahme Nr. 18 der GGAV anwendbar)

  • Ausreichende Belüftung in Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau oder (nur in Ausnahmefäl­len, wenn sich keine Lüftung realisieren lässt (z.B. Leihfahrzeuge) ein Hinweis an allen Laderaumtüren: „Achtung, keine Belüftung, vorsichtig Öffnen“ (Schriftgröße 25 mm) Achtung: Bei Servicefahrzeugen ist die Lüftung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich erforderlich.

  • Kenntnisse über das Gefahrgut müssen bei den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung vorhanden sein.

  • Keine undichten Druckgasflaschen befördern

  • Flaschen ohne Ventilschutz nur in Schutzkisten befördern. Schutzkiste außen mit Gefahrzettel und UN-Nummer kennzeichnen. Kennzeichnung mit Gefahrzettel, UN-Nummer und Benennung des Ga­ses bei Gasflaschen Besonderheit: Bei Ungereinigten „leeren“ Gasflaschen, die zur Wiederbefüllung oder zur Prüfung transportiert werden, darf der Gefahrzettel beschädigt, abgenutzt, schlecht lesbar oder ver­gilbt sein. Laut RSEB gilt: Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzuse­hen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Die UN-Num­mer und die Benen­nung muss aber immer noch erkennbar sein.

  • Bei Gasen, die zusätzlich umweltgefährdend sind, muss zusätzlich das Kennzeichen für die Um­welt­gefahr (Fisch-Baum-Kennzeichen) angebracht werden.

  • Einen 2 kg Feuerlöscher (ABC-Löschpulver) mitführen, mindestens alle 2 Jahre geprüft, (für in Deutschland hergestellte Feuerlöscher), Plombe in Ordnung, nächstes Prüfdatum muss drauf ste­hen.

  • Vom Fahrzeugführer wird erwartet, dass er erkennbar unvollständige Versandstücke nicht auf­lädt. Dazu zählt z.B. die fehlende Schutzkappe.

  • Schulung des Fahrzeugführers und ggf. des Beifahrers nach Abschnitt 8.2.3 ADR (kann auch eine interne Schulung sein).