Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
In unserem Unternehmen transportieren die Mitarbeiter Druckgasflaschen und andere Gefahrstoffe in ihrem Firmenfahrzeug auf der Straße zu den Kunden. Benötigt unser Unternehmen dazu speziell einen Gefahrgutbeauftragten?
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
Somit besteht in ihrem Unternehmen keine Pflicht einen Gefahrgutbeauftragen zu bestellen so lange die „1000 Punkte-Regel“ nicht überschritten wird, aber es muss eine Unterweisung aller Mitarbeiter durchgeführt werden die mit Gefahrgut umgehen (Kapitel 1.3 ADR/RID).
Diese Regelung fordert eine Unterweisung aller Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter (unabhängig von deren Menge) umfasst. Das können z.B. Empfänger, Verlader, Fahrzeugführer, Beifahrer usw. sein, wenn Sie Gefahrgut be-oder entladen. Die Unterweisung muss auf die Aufgabe des Mitarbeiters abgestimmt sein und ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Es empfiehlt sich, das Intervall an die Änderungen der entsprechenden Regelwerke anzupassen (z.B. ADR: 2 Jahre).
Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten (während der Fahrt und bei Ladearbeiten)
Rauchverbot bei Be- und Entladearbeiten (aus Sicherheitsgründen zu empfehlen: in geschlossenen PKW und Kastenwagen auch während der Fahrt!), verboten ist auch die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte,
Sämtliche Gasflaschen sind gegen Verrutschen und Umfallen zu sichern (Ladungssicherung)
Beförderungspapier mitführen (ggf. Ausnahme Nr. 18 der GGAV anwendbar)
Ausreichende Belüftung in Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau oder (nur in Ausnahmefällen, wenn sich keine Lüftung realisieren lässt (z.B. Leihfahrzeuge) ein Hinweis an allen Laderaumtüren: „Achtung, keine Belüftung, vorsichtig Öffnen“ (Schriftgröße 25 mm) Achtung: Bei Servicefahrzeugen ist die Lüftung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich erforderlich.
Kenntnisse über das Gefahrgut müssen bei den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung vorhanden sein.
Keine undichten Druckgasflaschen befördern
Flaschen ohne Ventilschutz nur in Schutzkisten befördern. Schutzkiste außen mit Gefahrzettel und UN-Nummer kennzeichnen. Kennzeichnung mit Gefahrzettel, UN-Nummer und Benennung des Gases bei Gasflaschen Besonderheit: Bei Ungereinigten „leeren“ Gasflaschen, die zur Wiederbefüllung oder zur Prüfung transportiert werden, darf der Gefahrzettel beschädigt, abgenutzt, schlecht lesbar oder vergilbt sein. Laut RSEB gilt: Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Die UN-Nummer und die Benennung muss aber immer noch erkennbar sein.
Bei Gasen, die zusätzlich umweltgefährdend sind, muss zusätzlich das Kennzeichen für die Umweltgefahr (Fisch-Baum-Kennzeichen) angebracht werden.
Einen 2 kg Feuerlöscher (ABC-Löschpulver) mitführen, mindestens alle 2 Jahre geprüft, (für in Deutschland hergestellte Feuerlöscher), Plombe in Ordnung, nächstes Prüfdatum muss drauf stehen.
Vom Fahrzeugführer wird erwartet, dass er erkennbar unvollständige Versandstücke nicht auflädt. Dazu zählt z.B. die fehlende Schutzkappe.
Schulung des Fahrzeugführers und ggf. des Beifahrers nach Abschnitt 8.2.3 ADR (kann auch eine interne Schulung sein).