Gewässerschutz
Wir planen aktuell eine Anlage mit indirekter Kühlung. Als „Kälteträgerflüssigkeit“ soll Ethylenglykol verwendet werden. Nun ist die Frage aufgetreten, ob Maßnahmen für den Gewässerschutz notwendig sind. Im Handel werden Auffangwannen für Glykol angeboten. Gibt es eine Pflicht diese zu installieren und wenn ja, wo soll die unter dem recht verzweigten Glykolkreislauf angebracht werden?
Sofern das Anlagenvolumen mehr als 220 Liter beträgt oder die Anlage in einem Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet aufgestellt ist, fällt die Anlage in den Geltungsbereich der AwSV[1]. Diese Verordnung enthält eindeutige Regelungen dazu, wie in diesem Fall der Gewässerschutz gewährleistet werden kann.
In § 35 (3) ist geregelt, dass für Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen auf eine Rückhaltung verzichtet werden kann, wenn
1) sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und Alarm ausgelöst wird,
2) sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
3) Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.
Die Anlagenverordnung schreibt also auch bei sehr großen Glykol-Füllmengen keine Auffangwanne vor, sondern setzt auf eine Leckageüberwachung. Diese Lösung hat natürlich den Vorteil, dass die vollständige Anlage überwacht werden kann.
Für Anlagen mit kleineren Füllmengen, die nicht in den Anwendungsbereich der AwSV fallen, gibt es keine konkreten Vorgaben und damit auch keine Pflicht zur Installation einer Auffangwanne.
Trotzdem sollte auch der Besorgnisgrundsatz aus § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet werden. Dieser besagt sinngemäß, dass jede Anlage so gebaut und betrieben werden muss, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern nicht zu befürchten ist.
Daher sollte bei der Planung der Anlage abgeschätzt werden, wie wahrscheinlich ein Austritt wassergefährdender Stoffe ist, welche Mengen an wassergefährdenden Stoffen im schlimmsten Falle austreten können, welchen Schaden diese verursachen können und ob man ausgetretene Flüssigkeit schadlos beseitigen kann. Nach dieser Betrachtung sollte der Betreiber entscheiden, welche Maßnahmen ergriffen werden.
[1] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017