Zertifizierungspflicht
Wir sind Hersteller von Wärmepumpen als Seriengeräte. Unser Fertigungspersonal, das die Anlagen im Werk zusammenbaut und befüllt, muss nach unserer Information nicht zertifiziert sein. Nur unsere Servicetechniker, die beim Kunden vor Ort die Geräte warten, prüfen und reparieren brauchen eine Zertifizierung. Ist diese Sichtweise korrekt und wo ist diese Regelung zu finden?
Es ist tatsächlich so, dass Ihr Personal, welches in der Fertigung arbeitet, nicht zertifiziert sein muss. Die Regelung ist zu finden in der Durchführungsverordnung VO (EU) 2015/2067[1], welche Details zur Zertifizierung regelt:
Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen: a) Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält; b) Rückgewinnung; c) Installation; d) Reparatur, Instandhaltung oder Wartung; e) Stilllegung.(2) ……(3) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungs- und Reparaturtätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für die in Artikel 1 genannten Einrichtungen ausgeführt werden.
Damit darf Ihr nicht zertifiziertes Personal in der Produktionsstätte nicht nur Anlagen herstellen und befüllen, sondern auch reparieren. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass dort das Personal entsprechend unterwiesen und kontrolliert wird.
[1] DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2067 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
[1] DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2067 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen