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Kennzeichnung von Anlagen

Ab wann müssen Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und einer Kältemittel­füllmenge unter 3 kg gekennzeichnet werden? Gibt es da nicht eine Übergangsfrist bis 2017?


Die Kennzeichnungspflicht betrifft (bereits seit 2008) auch Anlagen mit Füllmengen unter 3 kg. Betroffen sind alle Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit fluorierten Kältemitteln gefüllt sind, einschließlich der mobilen Einrichtungen, un­abhängig von deren Füllmenge. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist, die besagt, dass ab 2017 auf der Kennzeich­nung aller Anlagen mit geregelten Treibhausgasen, neben der Füllmenge in kg also auch die Menge der enthaltenen Treibhausgase in CO2-Äquivalenten und der GWP-Wert anzugeben ist (Artikel 12, (2) c)). Allerdings ist es empfehlenswert, für Neuanla­gen die Kennzeichnung schon heute anzupassen. Im Übrigen erfolgt die Kennzeichnung weiterhin gemäß den Vorgaben der Verord­nung (EG) Nr. 1494/2007, welche besagt, dass die „Menge der fluorierten Treib­hausgase“ in Kilogramm anzugeben ist. Diese Vorgabe ist auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg einzuhalten, so dass eine Füllmenge von 150 g durch die Angabe „0,15 kg“ dargestellt wird. Die Europäische Kommission kann die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 aufheben oder durch neue Verordnung ersetzen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Da die Kennzeichnungspflicht das Inverkehrbringen von Geräten betrifft, sind Altge­räte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.