Kennzeichnung von Anlagen
Ab wann müssen Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und einer Kältemittelfüllmenge unter 3 kg gekennzeichnet werden? Gibt es da nicht eine Übergangsfrist bis 2017?
Die Kennzeichnungspflicht betrifft (bereits seit 2008) auch Anlagen mit Füllmengen unter 3 kg. Betroffen sind alle Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit fluorierten Kältemitteln gefüllt sind, einschließlich der mobilen Einrichtungen, unabhängig von deren Füllmenge.
Es gibt allerdings eine Übergangsfrist, die besagt, dass ab 2017 auf der Kennzeichnung aller Anlagen mit geregelten Treibhausgasen, neben der Füllmenge in kg also auch die Menge der enthaltenen Treibhausgase in CO2-Äquivalenten und der GWP-Wert anzugeben ist (Artikel 12, (2) c)). Allerdings ist es empfehlenswert, für Neuanlagen die Kennzeichnung schon heute anzupassen.
Im Übrigen erfolgt die Kennzeichnung weiterhin gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007, welche besagt, dass die „Menge der fluorierten Treibhausgase“ in Kilogramm anzugeben ist. Diese Vorgabe ist auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg einzuhalten, so dass eine Füllmenge von 150 g durch die Angabe „0,15 kg“ dargestellt wird.
Die Europäische Kommission kann die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 aufheben oder durch neue Verordnung ersetzen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Da die Kennzeichnungspflicht das Inverkehrbringen von Geräten betrifft, sind Altgeräte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.