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Leitlinien zur EG-Druckgeräterichtlinie (DGRL)

Vorbemerkung: Der Kälteanlagenbauer kommt nicht umhin, sich mit der DGRL und der BetrSichV zu beschäftigen. Mit Hilfe beider Rechtsvorschriften muss er u. a. entscheiden, ob, in welchem Umfang und durch wen die von ihm gebauten Rohrleitungen und die eingesetzten Druckbehälter vor Inbetriebnahme geprüft werden müssen. Da es zur Anwendung dieser beiden Rechtsvorschriften viele Fragen gibt, wurden diese unter „Leitlinien[1]“(Guidelines) mit Antworten von Experten veröffentlicht. Leitlinien zur DGRL und BetrSichV findet man unter folgenden Adressen:   - DGRL: ec.europa.eu/enterprise/sectors/pressure-and-gas/files/ped/ped-guidelines_de.pdf - BetrSichV: lasi.osha.de/de/gfx/publications/aktualisierung_leitlinien.php   Sie finden hier die Antworten zu häufig auftretenden Problemen. Nachfolgend einige für den Kälteanlagenbauer interessante Beispiele aus den Leitlinien zur DGRL (teilweise gekürzt). Auf die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung werden wir in der nächsten Ausgabe eingehen.


[1] Leitlinien sollen zur Klärung von Fragen hier im Zusammenhang mit der DGRL und der BetrSichV dienen. Die thematisch geordneten Fragen mit den entsprechenden Antworten haben einen informativen Charakter und sind unverbindlich. Sie sollen helfen, den Verpflichtungen der Richtlinie bzw. Verordnung nachzukommen.   Zur DGRL wurde von den EU-Mitgliedsstaaten eine Arbeitsgruppe „Leitlinien“ und eine untergeordnete Arbeitsgruppe „Druck“ gebildet. Beide Arbeitsgruppen beantworten in Kooperation die Fragen, die ihnen von den Mitgliedsstaaten unterbreitet werden. EG-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG   Leitlinie 1/3 Frage: Fallen Ersatz, Reparaturen oder Änderungen von in Gebrauch befindlichen Druckgeräten unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie? Antwort: 1.      Vollständiger Austausch: Der vollständige Ersatz eines Druckgerätes durch ein neues fällt unter den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie. 2.      Reparaturen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie, sondern unter den Anwendungsbereich nationaler Vorschriften (soweit vorhanden). 3.      Druckgeräte, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen worden sind, die deren ursprüngliche Leistung, Zweck bzw. Art nach ihrer Inbetriebnahme verändern, sind als neues Erzeugnis anzusehen, das in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist von Fall zu Fall zu bewerten.   Leitlinie 1/4 Frage: Wann wird eine Änderung an einem Rohrsystem nicht von der Druckgeräterichtlinie abgedeckt? Antwort: Wenn Inhalt, Hauptzweck und Sicherheitssysteme im Wesentlichen dieselben bleiben, kann dies als unerhebliche Änderung eines vorhandenen Rohrleitungssystems angesehen werden und fällt daher nicht unter die Druckgeräterichtlinie. Leitlinie 1/25 Frage: Sind Sensoren, die als Teil eines Sicherheitssystems zum Schutz des Druckgerätes verwendet werden, von der DGRL erfasst? Antwort: Ein Sensor als solcher fällt weder unter die Definition eines druckhaltenden Ausrüstungsteils nach Artikel 1 Abs. 2.1.4 (vgl. Leitlinie 1/8) noch unter die Definition eines Ausrüstungsteils mit Sicherheitsfunktion nach Artikel 1 Abs. 2.1.3. Somit darf (nach der DGRL) an dem einzelnen Sensor keine CE-Kennzeichnung angebracht werden. Das Konformitätsbewertungsverfahren und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie beziehen sich auf ein komplettes Sicherheitssystem. Die Anforderungen an den Sensor können je nach dem angewandten Sicherheitskonzept unterschiedlich sein [zum Beispiel Redundanz oder fehlsicheres Verhalten (fail safe), vgl. Anhang I Abschnitt 2.11.1]. Anmerkung: Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Begriff „Sensor“ ein „Bauteil eines Messinstrumentes oder einer Messkette, das von dem Messgegenstand direkt beeinflusst wird"   Leitlinie 1/42   Frage: Fallen Abblaseleitungen von einem Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion zur Druckbegrenzung, die einem Druck PS oberhalb 0,5 bar ausgesetzt werden, in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie (DGRL), wenn die Emission in die Umgebungsatmosphäre erfolgt?   Antwort: Ja. Begründung: Auch wenn diese Abblaseleitungen nur kurzfristig unter Druck stehen und ein solches Rohr am Auslassende offen ist, erfüllt es die Definition einer Rohrleitung gemäß Absatz 2.1.2 in Artikel 1.   Leitlinie 2/2 Frage: In der Richtlinie wird der Begriff DN (definiert in Artikel 1, Absatz 2.6) für die Klassifizierung von Rohrsystemen oder zugehörigen Ausrüstungsteilen (vgl. Artikel 3, Absatz 1.3) verwendet. Wie ist die Richtlinie für die Klassifizierung von Rohrerzeugnissen oder Ausrüstungsteilen zu verwenden, für die der Begriff DN nicht existiert (Kupferrohre, Plastikventile, Hohlprofile...)? Antwort: Fehlt DN in den Normen, ist davon auszugehen, dass DN dem Innendurchmesser in Millimetern für runde Erzeugnisse oder dem Durchmesser in Millimetern des gleichwertigen Strömungsprofils für nichtrunde Erzeugnisse entspricht. Für nichtrunde Rohrsysteme ist ein vergleichbarer Durchmesser aus dem vorhandenen Querschnitt zu bestimmen. Dieser vergleichbare Querschnitt ist als Grundlage für die Klassifizierung zu verwenden.   Leitlinie 3/2 Frage: Fallen Zusammenbauarbeiten vor Ort in den Geltungsbereich der DGRL? Antwort: Beim Zusammenbau von Bauteilen oder Geräten vor Ort sind zwei Fälle zu berücksichtigen:
  1. Zusammenbau von Bauteilen: der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines Druckgeräts unterliegt den Anforderungen der Richtlinie. Der Hersteller - auch wenn er selbst der Betreiber ist – ist dafür verantwortlich, dass das erstellte Druckgerät der Richtlinie entspricht.
  2.  Zusammenbau von einzelnen Druckgeräten: Der Zusammenbau fällt nicht unter die DGRL, wenn eine Anlage unter der Verantwortung des Betreibers hergestellt werden soll, diese unterliegt jedoch weiterhin den nationalen Vorschriften. Wird der Zusammenbau unter der Verantwortung eines Herstellers durchgeführt und soll er eine Baugruppe ergeben, die unter die Definition von Artikel 1 Abs. 2.1.5 fällt, dann muss diese Baugruppe die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.  
Leitlinie 3/8Frage: Kann Hilfestellung in Bezug auf die in der Definition der Baugruppe verwendeten Begriffe gegeben werden? Antwort: Einzelne Druckgeräte bilden eine Baugruppe, wenn:
  1. sie zusammenhängend sind, d.h. miteinander verbunden und so ausgelegt sind, dass sie untereinander kompatibel sind, und
  2. sie funktional sind, d.h. dass sie zusammen bestimmte Gesamtziele erfüllen und in Betrieb genommen werden könnten, und
  3. sie eine Einheit bilden, d.h. dass alle Teile vorhanden sind, die für das Funktionieren und die Sicherheit der Baugruppe erforderlich sind, und
  4. sie von einem Hersteller zusammengebaut werden, der bestimmt hat, dass die entstehende Baugruppe in Verkehr gebracht wird, und er die Baugruppe einer Gesamtbewertung der Konformität unterziehen wird.
Dabei ist es nicht relevant, ob die Fertigstellung der Baugruppe in der Werkstatt des Herstellers oder durch den Hersteller vor Ort erfolgt. Um festzustellen, ob die Richtlinie auf eine bestimmte Baugruppe Anwendung findet, müssen noch andere Faktoren berücksichtigt werden. (Siehe Leitlinie 3/2). Einige mögliche Beispiele für Baugruppen sind Schnellkochtöpfe, tragbare Feuerlöscher, Atemschutzgeräte, auf Grundrahmen montierte Systeme, Drucksterilisatoren, Klimaanlagen, Druckluftzufuhr in Fabriken, Kühlsysteme, Großraumwasserkessel, Wasserrohrkessel, Destillations-, Abdampf- oder Filtergeräte in Verarbeitungsbetrieben, Ölheizungen.   Leitlinie 3/10 Frage: Ist es möglich, Baugruppen in Verkehr zu bringen, die keine CE-Kennzeichnung tragen? Antwort: Ja, bei Baugruppen, auf die in Artikel 3 Abs. 2.2 verwiesen wird: