Inverkehrbringensverbote
In unserer Firma werden kleine werksgefertigte Kälteanlagen hergestellt. Als Kältemittel wurde bisher R452A eingesetzt. Wegen der neuen F-Gase Verordnung wurde unsere Produktion nun auf das Kältemittel R290 umgestellt. Nun stellte sich die Frage, ob die R452A-Anlagen, die 2024 gebaut wurden und noch auf Lager sind und noch verbaut werden können und wie lange? Eine weitere Frage ist, wie lange die Maschinen noch in das EU Ausland exportiert werden dürfen?
Um Ihre Frage eindeutig beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, in welche Anlagenkategorie Ihre Maschinen gemäß F-Gase-Verordnung fallen. Gemäß Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um eine in sich geschlossene Kälteanlage handelt.
„In sich geschlossen“ bezeichnet gemäß Artikel 3 der F-Gase-Verordnung ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden;
Das Inverkehrbringen einer in sich geschlossenen Kälteanlage ist nach Artikel 11 ab 01.01.25 verboten, sofern Kältemittel mit einem GWP ≥ 150 enthalten ist. Das Kältemittel R452A hat mit 2 139 einen relativ hohen GWP-Wert. Somit dürfen seit dem Jahresbeginn keine Neuanlagen mehr mit R452A in den Verkehr gebracht werden.
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;
Das Inverkehrbringensverbot bedeutet praktisch, dass keine Neuanlagen mehr produziert werden dürfen und keine Anlagen importiert werden dürfen. Alle Anlagen, die zum Stichtag vom Hersteller in der Lieferkette weiterverkauft sind (beispielsweise an einen Großhändler), gelten dagegen als bereits in den Verkehr gebracht und dürfen weiterverkauft werden. Steht aber die Anlagen noch beim Hersteller im Lager, kann sie nicht mehr mit diesem Kältemittel legal weiterverkauft werden.
Ein Jahr, nach dem das Inverkehrbringensverbot gilt, darf der Weiterverkauf des Erzeugnisses nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis bereits vor dem Verbotstermin in den Verkehr gebracht wurde. Hierfür sind uns keine formalen Vorgaben bekannt. Man könnte vielleicht einen Aufkleber anbringen, auf dem das Datum der Herstellung und der Termin des Inverkehrbringens eingetragen wird.
Anlagen, die unter ein Inverkehrbringensverbot fallen, dürfen ab dem 12. März 2025 nicht mehr aus der EU exportiert werden. Innerhalb der EU gilt die oben beschriebene Regelung.