Zum Hauptinhalt springen

Aufzeichnung des Kältemittelverbrauchs

Sind wir als Kälte-Klima-Fachbetrieb verpflichtet, Aufzeichnungen über die die Verwendung von Kältemittel zu führen? Wie detailliert müssen diese Aufzeichnungen sein? Muss ich festhalten, für welche Anlage eine bestimmte Gaselieferung verwendet wurde? Müssen wir für unsere Firma den jährlichen Kältemittelverbrauch angeben und wie wird man dazu aufgefordert?


Im Prinzip müssen Sie Aufzeichnungen über verwendetes Kältemittel führen, aber nicht so detailliert, dass die Gaselieferung eines Großhändlers genau einer Anlage zugeordnet werden kann. Es gibt schon lange eine Auskunftspflicht gemäß Umweltstatistikgesetz[1]. Danach werden die Firmen jährlich von den statistischen Landesämtern aufgefordert, ihren Verbrauch an klimawirksamen Gasen anzugeben.
Für diese Daten sollten Ihre Lieferscheine der Kältemittellieferanten ausreichen. Die F-Gase-Verordnung bzw. die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sehen ebenfalls Aufzeichnungspflichten für die verwendeten Kältemittelmengen vor: ·         Anlagenbezogene Aufzeichnungspflichten (Artikel 6 F-Gase-Verordnung): Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats; f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen (Dichtheitskontrollen); g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, bewahren Kopien der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. ·         Pflichten der Kältemittellieferanten (Artikel 6 F-Gase-Verordnung) (3) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 4 führen die Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer von fluorierte Treibhausgasen enthalten, einschließlich desFolgenden:a) Nummern der Zertifikate der Käufer undb) jeweils erworbene Mengen fluorierter Treibhausgase.Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, bewahren diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf. ·         Für rückgewonnene Kältemittel, die zurückgenommen werden, gilt nach § 4 ChemKlimaschutzV (3) Wer
1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt oder (…) hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Dazu kommen noch Pflichten aus dem Abfallrecht, aber darauf zielte Ihre Frage nicht ab. Es sollte also ausreichen, alle Lieferscheine Ihrer Gaselieferanten sorgfältig zu archivieren und festzuhalten, welche Mengen an Kältemitteln für einen bestimmten Kunden bzw. eine bestimmte Anlage verbraucht wurden. Zuletzt ein der Hinweis für den Fall, dass Sie rückgewonnenes Kältemittel selbst recyceln und in einer anderen Anlage wiederverwenden. Dann muss der Verbleib bzw. die Herkunft des Kältemittels verfolgbar sein.
[1] Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist