Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit
Wir schicken unsere Monteure meist in Zweier-Teams zu unseren Kunden. Die Mitarbeiter fahren und arbeiten zusammen, wobei häufig der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann. Das bedeutet, dass zum Schutz vor Infektionen praktisch über die ganze Arbeitszeit hinweg eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss (Stand November 2020). Ist das für unsere Arbeitnehmer zumutbar?
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus haben Sie als Arbeitgeber die Pflicht, Ihre Arbeitnehmer in zweierlei Hinsicht zu schützen. Die vorrangige Aufgabe ist es, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dabei darf aber auch die Belastung durch dauerhaftes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht außer Acht gelassen werden.
Zu diesem Zweck müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter/ innen ausarbeiten und als Ergebnis die notwendigen Maßnahmen festlegen. Eine Liste mit sinnvollen Präventionsmaßnahmen für Handwerker/innen im Kundendienst sowie eine Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Internetseite der BG ETEM[1].
In dem von Ihnen dargestellten Fall ist sicherlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Hinsichtlich der Tragedauer der Masken hat die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Empfehlungen herausgegeben.
Die derzeit vorliegenden Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass Mund-Nase-Bedeckungen aus Baumwolle, Leinen oder Seide sowie medizinische Gesichtsmasken ähnliche Atemwiderstände wie partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil aufweisen können.
Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ empfohlen.
Diese Empfehlung sieht vor, dass bei mittelschwerer Arbeit (Atemminutenvolumen 20 bis 40 l/min.) und fortwährendem Gebrauch nach einer Tragedauer von zwei Stunden eine Erholungsdauer von 30 Minuten eingelegt wird. Mit Erholungsdauer ist in diesem Zusammenhang nur das Abnehmen der Maske und nicht die Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind auch während der Erholungsdauer möglich.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei leichter Arbeit eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich.
In der betrieblichen Praxis kann manchmal situationsbedingt die Mund-Nasen-Bedeckung für kurze Zeit abgenommen werden, ohne dabei sich und andere zu gefährden. Dies kann schon für die Erholung ausreichend sein.
Bei der konkreten Festlegung der Tragezeiten wird dringend empfohlen, den zuständigen Betriebsarzt hinzuzuziehen.
[1]www.bgetem.de/presse-aktuelles/themen-und-geschichten/coronavirus-disease-2019-covid-19/branchenspezifische-praeventionsmassnahmen