Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz
Muss mein Kälte-Klima-Fachbetrieb zwingend Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz[1] (WHG) sein? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Fachbetriebspflicht ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen[2] geregelt. In § 1 „Betreiberpflichten“ ist zu lesen, dass der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen hat, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen erfüllt.
Betroffen sind allerdings nicht alle Anlagen, sondern nur die, die eine gewisse Füllmengengrenze überschreiten. Diese Grenzen sind an einer anderen Stelle geregelt (siehe unten).
Zu der Frage, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, um sich „Fachbetrieb“ nennen zu können, ist § 3 der oben genannten Verordnung heranzuziehen.
(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt.
(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
Ob eine konkrete Kälte- oder Klimaanlage zwingend von einem Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz betreut werden muss, hängt vor allem von der Füllmenge der Anlage ab. Da die seit Jahren geplante bundeseinheitliche „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) immer noch auf sich warten lässt, sind die Füllmengengrenzen für die Fachbetriebspflicht weiterhin von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Als Richtwert lässt sich sagen, dass die Fachbetriebseigenschaft für Anlagen mit Füllmengen unter 100 kg (Kältemittel und Kältemaschinenöl) selbst bei der höchsten Wassergefährdungsklasse nicht zwingend gefordert wird. Auch für größere Füllmengen wird nicht immer ein Fachbetrieb gefordert. Dies muss im konkreten Fall (in Abhängigkeit von Bundesland, Kältemittel und Öl) festgestellt werden.
Auch wenn die oben beschriebenen Grenzen nicht überschritten werden, kann es natürlich sinnvoll sein die Fachbetriebseigenschaft zu erwerben, da viele Betreiber Wert auf diese Qualifikation legen.
Weitere Informationen zum Erwerb der Fachbetriebseigenschaft erhalten Sie beispielsweise von der ÜWG – Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e. V.. Link: http://www.uewg-kaelte.de/
[1] "Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2] "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)"