Umbauten an Supermarkt-Kälteanlagen
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 13) ist es ab 01.01.2022 verboten, mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit Nennleistung von 40 kW oder mehr in Verkehr zu bringen, wenn diese fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten (Ausnahmen gelten für bestimmte Kaskadensysteme). Wir betreuen einige Supermarkt-Verbundanlagen, die in den letzten Jahren von R404A auf die Kälte-mittel R449A bzw. R448A umgestellt worden sind. Wie sieht es aus, wenn an diesen Anlagen Umbauten erfolgen sollen, wie zum Beispiel die Installation neuer Kühltheken. Fallen solche Änderungen auch unter die Verbote?
Eine Antwort auf Ihre Frage ist in den FAQ des Umweltbundesamtes zu finden
„Frage 9.16: Betrifft das in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III Nr. 13 festgelegte Verbot auch Um-bauten in bestehenden Supermärkten?
Antwort: Ja. Erfolgen in einem bestehenden Supermarkt (hierunter sind alle Geschäfte des Lebens-mitteleinzelhandels zu verstehen) Umbauten an der Kälteanlage (Einbau neuer Teile) oder die Instal-lation einer neuen Anlage, so fallen auch diese unter das Verbot in Anhang III Nr. 13, wenn die Nenn-leistung die Grenze von 40 kW überschreitet.“
Wenn Umbauten geplant sind, müssen diese also noch bis Ende des Jahres erfolgen.
Das Verbot betrifft, wie oben beschrieben, mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbli-che Verwendung. In einem Bericht der EU-Kommission19 kann ergänzend folgende Definition nachge-lesen werden:
„Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ sind Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kom-pressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind.
Unter die „gewerbliche Verwendung“ fallen laut Definition der F-Gase-Verordnung „die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie.
Andere Anwendungen, wie zum Beispiel eine Lagerung von Lebensmittel ohne Verkauf an den End-verbraucher, sind entsprechend nicht von diesem Verbot betroffen.