Leckagen an Kälteanlagen
Wir benötigen einen Rat bezüglich der Dichtheitskontrolle bei einem Kunden. Wir als Kältefachfirma haben im Frühjahr 2022 an einer Kühlanlage Kältemittel (fluoriertes Treibhausgas) nachgefüllt. Da bei der Lecksuche mit einem elektronischen Lecksuchgerät keine Leckage festgestellt werden konnte, ha¬ben wir dem Kunden eine tiefergehende Lecksuche mit Absperrung einzelner Bereiche angeboten. Diese wollte der Kunde nicht durchführen lassen, da die Anlage nicht sektionsweise abgesperrt werden kann. Jetzt ist erneut ein Kältemittelmangel aufgetreten und wir sollen nachfüllen. Gibt es eine Norm oder Vorschrift, auf die man sich berufen kann, um dem Kunden eindringlich klar zu machen, dass er in der Pflicht ist, die Leckage beseitigen zu lassen.
Die Vorschriften auf die sie sich berufen können sind die EU-Verordnung Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) und die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaSchutzV).
Anbei die jeweiligen Auszüge aus den Verordnungen.
Auszug aus der EU-Verordnung 517/2014
Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden „Leckage“) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.
Auszug aus der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1. | im Falle von Kältesätzen mit einer KM-Füllmenge von mindestens 3 kg | 1 % | |
2. | im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen | ||
| a) | KM-Füllmenge < 10 kg | 3 % |
| b) | KM-Füllmenge 10 -100 kg | 2 % |
| c) | KM-Füllmenge > 100 kg | 1 % |
3. | im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen | ||
| a) | KM-Füllmenge < 10 kg | 6 % |
| b) | KM-Füllmenge 10 - 100 kg | 4 % |
| c) | KM-Füllmenge >100 kg | 2 % |
4. | im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen | ||
| a) | KM-Füllmenge < 10 kg | 8 % |
| b) | KM-Füllmenge 10 - 100 kg | 6 % |
| c) | KM-Füllmenge > 100 kg | 4 %. |
Der Betreiber ist laut Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 517/2014 verpflichtet, die Leckage abdichten zu lassen „Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird“.
In § 8 der ChemKlimaschutzV sind die Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung geregelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.
Sie können den Betreiber also in diesem Sinne informieren und Sie sollten sich weigern, Kältemittel in die Anlage nachzufüllen, wenn der Kunde nicht die Absicht hat, die Undichtigkeit beseitigen zu lassen.