Quoten für das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen
Nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014, wird Firmen, die geregelte HFKW in den Verkehr bringen, ab 01.01.2015 eine Quote für die jährliche Menge zugewiesen. Wer erhält eine solche Quote, wie hoch ist diese und wo kann die Quote beantragt werden?
Ab dem 01.01.2015 benötigen Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr bringen, eine Quote. Unter dem "in Verkehr bringen" ist in diesem Zusammenhang die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union zu verstehen. Es dürfte somit eine große Ausnahme darstellen, dass ein Kälteanlagenbauer fluorierte Treibhausgase selbst in den Verkehr bringt. Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die enthaltenen Kältemittel im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt wurden. Dies betrifft dann den Import von vorgefüllten Anlagen.
Sowohl Marktteilnehmer, die bereits registriert sind als auch neue Marktteilnehmer (solche, die in den Vorjahren keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. „Neue“ Marktteilnehmer müssen ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der Komission anmelden.
Die Höchstmenge der geregelten Stoffe, die ab 2015 und nach Beginn des Phase-Down in Verkehr gebracht werden darf, wird aus dem Durchschnitt der Mengen, die in den Jahren 2009 bis 2012 in Gebinden durch registrierte Unternehmen in den Verkehr wurden, errechnet.
Dazu werden die kumulierten Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in Tonne(n) CO2-Äquivalent, ermittelt, das heißt die Mengen aller HFKW-Sorten werden GWP-gewichtet addiert.
Die Kontingente werden an die bereits registrierten Unternehmen verteilt, wobei von der errechneten Menge allerdings 11 % abgezogen werden. Diese Menge ist für neue Marktteilnehmer reserviert und wird an diese verteilt.Bedingung für die Zuteilung einer Quote zum 1.1.2015 ist sowohl für neue als auch für alte Marktteilnehmer, dass eine Registrierung bis spätestens 1. Juli 2014 erfolgt ist. Neue Marktteilnehmer müssen zusätzlich eine „Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ einreichen. Alle notwendigen Formulare werden unter ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Formulare sind an die folgende Adresse zu senden: CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu