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Risikobeurteilung

Wir haben bei einem Kunden eine Kälteanlage errichtet. Bei der Übergabe fordert er nun die Aushändigung einer Risikobeurteilung für die Anlage. Sind wir verpflichtet, die Risikobeurteilung mit der Anlagendokumentation zur Verfügung zu stellen?


Die von ihnen gestellte Frage kann man mit NEIN beantworten. Die Risikobeurteilung ihrer Anlage muss nicht an den Kunden ausgehändigt werden. Sie muss nur auf Verlangen einer Behörde vorgelegt werden. Eine Ausnahme gilt auch, wenn vorab im Vertrag mit dem Kunden festgelegt wurde, diese zu übergeben. Zum Thema „Risikobeurteilung“ kann man im Internet viele Informationen erhalten z. B. welche Werkzeuge man zum Ermitteln der Risikobeurteilung verwenden sollte (DIN EN ISO 12100) oder wie das Risiko, das Schadensmaß und die Wahrscheinlichkeit zu betrachten sind (z. B. DIN EN 13849, DIN EN 62061). In diesem Zusammenhang stellt auch die BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) eine gute Vorlage zum Thema „Risikobeurteilung im Maschinenbau“ zur Verfügung (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2216.html). Nachfolgend zehn Grundsätze der Risikobeurteilung von Maschinen
  1. Eine Risikobeurteilung ist keine freiwillige Leistung des Unternehmens, sondern gesetzlich vorgeschrieben (9. ProdSV - Maschinenverordnung).
  2. Eine Risikobeurteilung erfolgt nicht erst, wenn die Maschine bereits montiert wird oder Probe läuft, sondern sie beginnt frühzeitig in der Planung und Entwicklung. Die Risikobeurteilung startet mit den ersten Konstruktionsskizzen und dem Vorliegen des Pflichtenheftes.
  3. Risikobeurteilung ist ein Prozess, kein isolierter Einmal-Vorgang, der abgehakt wird. Die Risikobeurteilung begleitet den Konstruktionsvorgang.
  4. Die Risikobeurteilung berücksichtigt sämtliche Lebensphasen einer Maschine. Sie umfasst alle Gefährdungen im Produktlebenszyklus, vom Transport über die Montage / Installation über die Instandhaltung und Wartung bis zur Demontage und Entsorgung.
  5. Verantwortlich für die Risikobeurteilung ist die Geschäftsführung. Sie muss sicherstellen, dass Personal und Ressourcen in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, um eine Risikobeurteilung angemessen und sorgfältig durchführen zu können.
  6. Die Risikobeurteilung ist zu dokumentieren. Form und Gestaltung der Dokumentation sind nicht im Detail vorgeschrieben.
  7. Die Dokumentation der Risikobeurteilung ist ein „lebendes“ Dokument. Die Dokumentation ist insofern nie endgültig abgeschlossen, als sie bei jeder Nachrüstung oder jedem Umbau einer Maschine erneut angepasst werden muss.
  8. Die Risikobeurteilung ist kein Stück Papier, sondern ein anspruchsvoller Prozess. Daher ist die Risikobeurteilung normalerweise keine Aufgabe der Technischen Redakteure. Denn sie setzt ausreichend Fachwissen voraus, über das in aller Regel nur die Konstrukteure und Entwickler verfügen.
  9. Die Risikobeurteilung ist Bestandteil der technischen Dokumentation (2006/42/EG – Anhang VII). Sie ist Behörden auf Verlangen vorzulegen, gehört jedoch nicht zum Lieferumfang einer Maschine, da sie unternehmensspezifisches Knowhow enthalten kann.
  10. Risikobeurteilung ist keine Schikane der Europäischen Union oder des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales, sondern sie ist eine Chance für den Hersteller zur Verbesserung seiner Produkte und zum Vorbeugen von Haftungsrisiken.