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EG-Konformitätserklärung

Unser Kunde verlangt von uns eine Konformitätserklärung. Können Sie mir sagen was das genau ist?


Erklärung der Konformität mit EG-Richtlinien

Wer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-Konformitätserklärung abgeben, sofern sein Produkt unter eine entsprechende Richtlinie (z.B. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42) fällt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt (in Ihrem Fall handelt es sich um eine Kälteanlage) allen einschlä­gigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der jeweiligen EG-Richtlinie, ent­spricht. Der Erklärung geht ein Konformitätsbewertungsverfahren voraus. In jeder ein­zelnen Richtlinie (etwa Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG) wird das anzuwendende Konformitäts­bewertungsverfahren durch Angabe von Modulen oder Modulkombinationen beschrie­ben, um die Konformität mit den jeweils auf das Produkt zutreffenden Grundlegenden Anforderungen nachzuweisen z. B. Modul A nach Druckgeräterichtlinie.

 

Inhalt der EG-Konformitätserklärung

Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung ist in jeder einzelnen EG-Richtlinie entspre­chend den jeweiligen Produkten festgelegt. Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, kann der Hersteller in der Regel sämtliche Konformitätserklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Die Inhalte nach EG-Maschinenrichtlinie sind im Anhang II festgelegt.

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Be­dingungen wie für die Betriebsanleitung, sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.

Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Ver­kehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nach­träglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.   Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebe­nenfalls seines Bevollmächtigten;

2.  Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unter­lagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

3.   Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Be­zeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

4.   einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlä­gigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. An­zugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi­schen Union;

5.     gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, so­wie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;

6.    gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem geneh­migt hat;

7.    gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

8.  gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Nor­men und Spezifikationen;

9.    Ort und Datum der Erklärung;

10.  Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Her­stellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Lieferung der EG-Konformitätserklärung

Die Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien geben vor, dass die EG-Konformitäts­erklärung dem Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die Konformitätserklärung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.