EG-Konformitätserklärung
Unser Kunde verlangt von uns eine Konformitätserklärung. Können Sie mir sagen was das genau ist?
Erklärung der Konformität mit EG-Richtlinien
Wer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-Konformitätserklärung abgeben, sofern sein Produkt unter eine entsprechende Richtlinie (z.B. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42) fällt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt (in Ihrem Fall handelt es sich um eine Kälteanlage) allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der jeweiligen EG-Richtlinie, entspricht. Der Erklärung geht ein Konformitätsbewertungsverfahren voraus. In jeder einzelnen Richtlinie (etwa Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG) wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch Angabe von Modulen oder Modulkombinationen beschrieben, um die Konformität mit den jeweils auf das Produkt zutreffenden Grundlegenden Anforderungen nachzuweisen z. B. Modul A nach Druckgeräterichtlinie.
Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung ist in jeder einzelnen EG-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Produkten festgelegt. Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, kann der Hersteller in der Regel sämtliche Konformitätserklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Die Inhalte nach EG-Maschinenrichtlinie sind im Anhang II festgelegt.
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung, sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;
6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;
7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;
9. Ort und Datum der Erklärung;
10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
Lieferung der EG-Konformitätserklärung
Die Maschinenrichtlinie und andere Richtlinien geben vor, dass die EG-Konformitätserklärung dem Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die Konformitätserklärung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.