Leckageerkennungssystem
Wir betreuen eine Anlage mit einer Kältemittelfüllmenge von 180 kg R404 A (GWP-Wert von 3920), was einer Menge von mehr als 500 t CO2-Äquivalent entspricht. Bisher wurden die Dichtheitskontrollen alle drei Monate durchgeführt, da kein Leckageerkennungssystem installiert ist. Jetzt hat die kontrollierende Behörde aber ein Leckageerkennungssystem gefordert. Muss das wirklich sein? In der F-Gase-Verordnung ist schließlich in Artikel 4 Absatz 3 folgende Regelung zu finden: „(3) Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gemäß Absatz 1 gelten die folgenden Abstände: (…) c) bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist.„ Welchen Sinn hat denn diese Formulierung, wenn immer ein Leckageerkennungssystem gefordert wird?
In Artikel 5 wird gefordert, dass Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, sicherstellen müssen, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder das ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.
Dass in Artikel 4 die Möglichkeit eingeräumt wird, Anlagen mit Füllmengen ab 500 t CO2-Äquivalent ohne Leckageerkennungssystem vierteljährlich zu prüfen, hat somit keine praktische Bedeutung. Eventuell kann diese Regelung für eine Übergangszeit bis zum Nachrüsten des Leckageerkennungssystems herangezogen werden.
Übrigens gilt die Pflicht, Anlagen mit einer Füllmenge ab 500 t CO2-Äquivalent mit einem Leckageerkennungssystem auszurüsten, nicht nur für Neuanlagen. Auch bestehende Einrichtungen müssen nachgerüstet werden.