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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein Mitarbeiter war für zwei Wochen krank geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die er mir zuschickt hat, ist allerdings um eine Woche zurückdatiert, das heißt die Arbeitsunfähigkeit wurde bereits für die Woche vor der Feststellung bescheinigt. Darf ein Arzt das?


Auch ein Arzt muss sich bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an gewisse Regeln halten – zumindest wenn Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen sind. Die Vorschriften  für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind in der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie[1] festgelegt.   Laut Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie soll die Krankmeldung grundsätzlich nicht zurückdatiert werden. In § 5 Abs. 3 ist folgendes zu finden: Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.   Es gibt bereits Gerichturteile, nach denen der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn der Arzt  mehr als zwei Tage rückwirkend krankschreibt (LAG Köln 21.11.2003, NZARR 2004, 572).   Es ist also nicht in Ordnung, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Woche zurückdatiert wurde. Auch wenn Sie  keine Zweifel an der Erkrankung Ihres Mitarbeiters haben, sollten Sie ihn um eine Erklärung für diese Krankmeldung bitten.
[1] Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V