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Neue Regelungen für die Zertifizierung


In der neuen EU-F-Gase-Verordnung 2024/573 ist geregelt, dass Personen auch dann zertifiziert werden müssen, wenn sie mit „relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel“ umgehen. Das heißt, dass künftig auch beim Einsatz natürlicher Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffdioxid und Ammoniak) eine Zertifizierung erforderlich ist.

Wie diese neuen Vorgaben in die Praxis umzusetzen sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215[1] geregelt, die am 09.09.24 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

Betroffene Anlagen

Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (Anlagen nach Artikel 1):

a) ortsfeste Kälteanlagen,

b) ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,

c) ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,

d) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,

e) Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.

Zertifikate für natürliche Personen

In der Durchführungsverordnung sind für natürliche Personen folgende Arten von Zertifikaten ge­nannt:

a) ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten[2] in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf;

b) ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten² in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtun­gen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;

c) ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten² in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;

d) ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten² in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;

e) ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätig­keit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;

f) ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätig­keit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

Zertifikate für juristische Personen

Zudem gilt diese Verordnung für juristische Personen (Firmen), die für Dritte die Installation, Repara­tur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen vornehmen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak, Kohlendi­oxid oder Kohlenwasserstoffe enthalten. Diese Firmen benötigen wie bisher eine Betriebszertifizie­rung.

Bestehende Zertifikate

Bestehende Zertifikate bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausge­stellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs besuchen - bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (also März 2029) und im Weiteren alle sieben Jahre.

Ausblick

Auch wenn die Verordnung schon im September in Kraft tritt, gibt es noch eine gewisse Übergangs­zeit, bis die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung weitere Details zur Umsetzung regelt.

 

 


[1] Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 DER KOMMISSION vom 6. September 2024 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission

[2] Tätigkeiten aus Artikel 2 Absatz 1: Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme und  Rückgewinnung