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Kennzeichnung von Anlagen

Wir haben eine vorgefüllte Kälteanlage bei unserem Kunden installiert. Durch das verlängerte Rohrleitungsnetz mussten wir noch zusätzliches Kältemittel in die Anlage nachfüllen. Wo und wie müssen wir das kennzeichnen?


Die aktuell gültige F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 regelt dazu in Artikel 12:
Kälteanlagen; Klimaanlagen und Wärmepumpen die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, dürfen nur mit der entsprechenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Die Kennzeichnung enthält folgende Angaben:

a) den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt;

b) die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder die chemische Bezeichnung;

c) die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht (kg) und CO2-Äquivalent sowie das Treibhausgaspotenzial dieser Gase.

 

Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen entweder

a) in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder

b) auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält.

Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.

 

In der DVO (EU) Nr. 2015/2068 sind noch ein paar ergänzende Regelungen zur Lesbarkeit und Haltbarkeit und der Beschriftung zu finden. Dort ist auch die Kennzeichnung von Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind und die außerhalb der Herstellungsstätte nachbefüllt werden können, festgelegt. In diesem Fall wird die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge angegeben und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.

 

In der novellierten F-Gase-Verordnung wird diese Regelung nach heutigem Kenntnisstand prinzipiell beibehalten. Das Kennzeichnungsgebot soll aber auf Stoffe nach Anhang II und III, also beispielsweise auf die HFO, ausgeweitet werden.