Neue Regelungen für 2025
Treten zum nächsten Jahr neue Verbote gemäß F-Gase-Verordnung in Kraft?
Tatsächlich gibt es in der F-Gase-Verordnung mehrere Regelungen, die zum 1.1.2025 anzuwenden sind. Nachfolgend ein kurzer Überblick.
Phase-Down
Zum 1. Januar 2025 wird die Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe nach der neuen F-Gase-Verordnung1 geregelt. Damit verringert sich die GWP-gewichtete Menge der H-FKW, die jährlich in den Verkehr gebracht werden darf, um rund 22 % gegenüber 2024. Zusätzlich fallen ab 2025 auch medizinische Dosieraerosole unter die Quote, was den Anteil der Kältemittel verringert.
Inverkehrbringensverbote
Ab dem nächstem Jahr dürfen neue Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen, mit einer Füllmenge unter 3 kg, nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein. Diese Regelung ist zumindest für Klimaanlagen schon seit 10 Jahren bekannt und der Markt hat sich darauf vorbereitet. Betroffene Anlagen werden üblicherweise nur noch mit R32 (GWP 675) angeboten.
Weiterhin ist es ab 2025 verboten „in sich geschlossene Kälteanlagen[1]“ (mit Ausnahmen von Kühlern) die F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, in den Verkehr zu bringen. Von dieser Regelung können Ausnahmen gemacht werden, sofern Sicherheitsanforderungen, die sich aus dem Unionsrecht, nationalem Recht oder nicht rechtsverbindlichen Rechtsakten (z.B. Normen) ergeben, den Einsatz von Kältemitteln mit niedrigerem GWP verhindern. Weiterhin gibt es befristete Ausnahmen für bestimmte Anlagen aus den Bereichen Labortechnik und Umweltsimulation (siehe DVO (EU) 2024/2729).
Serviceverbote
Kältemittel mit GWP ≥ 2500 dürfen seit 2020 als Frischware nicht mehr für die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen verwendet werden. Dies galt aber bisher nur für Anlagen mit einer Füllmenge ab 40 Tonnen CO2-Äquivalent (entspricht ungefähr 10 kg R404A). Die Ausnahme für kleine Anlagen entfällt ab 01.01.2025. Kältemittel mit GWP ≥ 2500 dürfen im Fall von Kälteanlagen nur noch in recycelter oder wiederaufbereiteter Form für die Wartung und Reparatur verwendet werden.
Ausfuhrverbote
Ab dem 12. März 2025 ist die Ausfuhr ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die unter ein Inverkehrbringensverbot nach Anhang IV fallen und die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten. Viele gebrauchte Anlagen können dann nicht mehr exportiert werden.
Kennzeichnung
Die neuen Kennzeichnungsvorschriften nach Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 sind ab 1. Januar 2025 anzuwenden. An Form der Kennzeichnung hat sich nichts Wesentliches geändert. Die Kennzeichnungspflicht besteht nach wie vor unabhängig von der Füllmenge der Anlage. Die Pflicht wurde allerdings auf alle Stoffe und Gemische aus Anhang I, II oder III ausgeweitet. So müssen jetzt beispielsweise auch Anlagen mit dem Kältemittel R1234yf die Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für leere Erzeugnisse und Einrichtungen, für mobile Einrichtungen sowie für aus Teilkomponenten zusammengebaute Einrichtungen/ Erzeugnisse, bei denen die Übergabe an den Auftraggeber, der für vor Ort installierte Anlagen nach der Errichtung erfolgt.
In der alten Fassung war die Pflicht zur Kennzeichnung von Anlagen und Erzeugnisse auf das Inverkehrbringen beschränkt. Jetzt ist die Kennzeichnungspflicht auch bei der Weitergabe an Dritte zu erfüllen. Somit müssen nun auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die in der Lieferkette weitergegeben werden, gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Den Hinweis, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem Funktionieren benötigt („Enthält fluorierte Treibhausgase“),
- die anerkannte industrielle Bezeichnung des fluorierten Treibhausgases,
- die Menge des enthaltenen fluorierten Treibhausgases oder die Menge für das die Anlage ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht (in kg) und in CO2-Äquivalent (in t) sowie das Treibhauspotenzial der Gase.
- Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, angegeben, und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende vom Lieferanten oder gegebenenfalls vom Monteur der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme einzutragende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.
[1] „in sich geschlossen“ bezeichnet ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden;