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Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen überwachungsbedürftige Anlagen erstmalig und auch wiederkehrend geprüft werden. Welche Fristen sind im Fall von Kälte-/Klimaanlagen bzw. Wärmepumpen einzuhalten?


Die BetrSichV[1] schreibt vor, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach §15 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 als „Druckanlagen“ entsprechend zu prüfen sind.

Druckanlagen sind beispielsweise Druckbehälteranlagen (z. B. Anlagen mit Sammler) bzw. Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Gase, die einen entsprechenden Gefahrenhinweis H220 oder H221 tragen (Rohrleitungen mit brennbaren Kältemitteln wie z. B. R-32 oder R-290).

Im Anhang 2 Abschnitt 4 finden wir in den Tabellen 1 bis 11 Vorgaben dazu, wer erstmalig bzw. wer wiederkehrend prüfen darf. Die Abkürzung ZÜS bedeutet hierbei „zugelassene Überwachungsstelle“ (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.), bP steht für „befähigte Person“ (siehe auch BetrSichV §2 (6), Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 oder die TRBS 1203). Die Tabellen 1 bis 11 regeln folgende Prüfzuständigkeiten und -fristen:

Tabelle 1

Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle

Tabelle 2

Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

Tabelle 3

Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

Tabelle 4

Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

Tabelle 5

Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

Tabelle 6

Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

Tabelle 7

Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

Tabelle 8

Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
  • akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330

Tabelle 9

Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314

Tabelle 10

Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
  • akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330

Tabelle 11

Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

  • entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
  • ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314

Relevant für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sind die Tabellen 3 und 4 für Druckbehälter sowie Tabelle 8 für Rohrleitungen mit brennbaren Gasen.

Die Prüfung vor Inbetriebnahme an Druckbehältern, in denen ein Gas vorhanden ist, muss immer durch eine ZÜS durchgeführt werden, wenn das Druck-Volumen-Produkt (PS * V) größer als 200 bar*Liter ist. Wird dieser Wert nicht überschritten, so darf auch eine befähigte Person (bP) hier erstmalig prüfen.
Die wiederkehrende Prüfungen darf sogar bis maximal 1.000 bar*Liter durch eine bP durchgeführt werden.

Für Rohrleitungen mit brennbaren Gasen gilt eine Pflicht zur erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung, wenn folgende Grenzwerte überschritten sind:

  • DN>25 und
  • PS>0,5 bar

Sofern das Druck-Nennweiten-Produkt (PS*DN) ≤ 2000 ist, darf die Prüfung durch die bP vorgenommen werden. Oberhalb dieses Druck-Nennweiten-Produktes muss eine ZÜS prüfen. (siehe auch KK „Fragen aus der Praxis“ Ausgabe Mai 2024)

Die Höchstfristen für die wiederkehrende Prüfung durch die ZÜS (äußere und innere Prüfung sowie Festigkeitsprüfung) sind in der Tabelle 1 der BetrSichV geregelt. Für Prüfungen durch die bP gilt entsprechend Anhang 2 Abschnitt 4 Kapitel 5 „wiederkehrende Prüfungen von Druckbehältern und Anlagenteilen“ der Unterpunkt 5.9. In Tabelle a haben wir die Prüffristen zusammengefasst:

Prüfpflicht durch

Anlagenteil

Äußere Prüfung

Innere Prüfung

Festigkeitsprüfung

ZÜS

Druckbehälter

2 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

ZÜS

Rohrleitung

5 Jahre

--

5 Jahre

bP

Druckbehälter

10 Jahre

10 Jahre

10 (15[2]) Jahre

bP

Rohrleitung

10 Jahre

--

10 (15²) Jahre

Tabelle a – Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

Im Anhang 2 Abschnitt 4 werden in Kapitel 7 noch besondere Prüfanforderungen an bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile gestellt. Hier gibt insgesamt 30 Sonderregelungen, von denen eine auch für Kälteanlagen und Wärmepumpen gilt (siehe hierzu nachfolgende Tabelle 12 Anhang 2 Abschnitt 4).

Auszug Tabelle 12: Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteilen – 7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden

Druckanla­gen / Anla­genteil

Prüfung vor Inbetrieb­nahme (Nr.4)

Wiederkehrende Prüfung (nach Nr.5)

Prüfung der Druck­anlage

Prüfung der Anlagenteile

äußere Prüfung

innere Prüfung

Festigkeitsprüfung

Prüfzustän­digkeit

Prüfzustän­digkeit

Höchst­frist

Prüfzustän­digkeit

Höchst­frist

Prüfzustän­digkeit

Höchst­frist

Prüfzustän­digkeit

Höchst-frist

 

 

 

 

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr.6 Tabelle 3, 5, 8, 10

mit Fluiden der Fluid­gruppe 1

Die Prüfzu­ständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Ta­belle 3, 5, 8, 10

wenn ZÜS

5 Jahre

entfällt

wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müs­sen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagen­teil zu Instandsetzungsmaßnahmen außer Betrieb genommen wird

wenn bP

10 Jahre

 

 

 

 

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr.6 Tabelle 4, 6, 9, 11

mit allen anderen Fluiden die nicht unter Fluid­gruppe 1 genannt sind

Die Prüfzu­ständigkeit ergibt sich aus Nr.6 Ta­belle 4, 6, 9, 11

ZÜS/bP

10 Jahre

entfällt

wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müs­sen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagen­teil zu Instandsetzungsmaßnahmen außer Betrieb genommen wird

          

 

Damit sind die geforderten wiederkehrenden Prüfungen (äußere-, innere- und Festigkeitsprüfung) für Kälteanlagen in den meisten Fällen irrelevant. Sie werden nur nach Außerbetriebnahme zu Instand­setzungsarbeiten gefordert.

Mit „Prüfung der Druckanlage“ ist gemeint, dass die Anlagendokumentation (Wartungsprotokolle, Austausch der Sicherheitsventile, Gefährdungsbeurteilung etc.) durch den Arbeitgeber (Betreiber) auf aktuellem Stand gehalten werden muss. Dies wird durch die ZÜS oder bP geprüft.

Weitere Empfehlungen zur BetrSichV kann man dem Papier des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI LV 35) „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“ entnehmen.

 

 


[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.07.2021

[2] Das Intervall für Festigkeitsprüfung kann verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.