Neue Regelungen für fluorierte Treibhausgase ab 1. Januar 2020
Welche neuen Regelungen müssen wir ab 2020 als Kälte-Klima-Fachbetrieb bezüglich der fluorierten Treibhausgase beachten? Da ab 2020 die Verwendung von R404A als Frischware zur Wartung und Instandhaltung von Kältean¬lagen verboten ist, möchten wir recycelte Ware einsetzen. Ist es in diesem Zusammenhang erlaubt, Kältemittel, welches wir beim Kunden A absaugen beim Kunden B in eine Anlage einzufüllen?
Ab 1. Januar 2020 tritt ein wichtiges Verbot aus der Verordnung (EU) Nr. 517/2014[1] (F-Gase-Verordnung) in Kraft.
Laut Artikel 11 Absatz 1 (im Zusammenhang mit Anhang III) ist das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse und Einrichtungen mit Beginn des nächsten Jahres verboten:
11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche[2] Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten
12. Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter –50 °C bestimmt sind
14. Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.
Da nur das Inverkehrbringen der oben genannten Erzeugnisse verboten wird, sind Anlagen, die zum Jahreswechsel bereits in den Verkehr gebracht sind, weiterhin erlaubt. Das gilt beispielsweise für bewegliche Raumklimageräte, die vor dem 01.01.2020 in den europäischen Wirtschaftsraum importiert werden und zum Jahreswechsel im Handel zum Verkauf bereit stehen. Diese Geräte dürfen auch noch 2020 oder später verkauft werden.
Ebenfalls zum 1. Januar 2020 wird das Verwenden von Kältemitteln mit GWP ≥ 2.500 in Form von Frischware zur Wartung oder Instandhaltung von ortsfesten Kälteanlagen (also z. B. das Nachfüllen) verboten, sofern Anlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent (das entspricht rund 10 kg R404A) oder mehr betroffen sind.
Für Wartung und Instandhaltung der oben genannten Anlagen dürfen bis Ende 2029 noch wiederverwendete Kältemittel in folgenden Formen eingesetzt werden:
[1]Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 842/2006[2] „gewerbliche Verwendung“ die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie;
- Aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase: In Aufbereitungsanlagen gereinigtes und anschließend analysiertes Kältemittel. Dieses Kältemittel hat die gleiche Qualität wie Frischware und kann frei gehandelt werden. Aufgearbeitetes Kältemittel muss allerdings eine besondere Kennzeichnung tragen (Angabe, dass es sich um ein aufgearbeitetes Gas handelt, einschließlich der Fertigungsnummer und der Adresse der Aufarbeitungseinrichtung).
- Recycelte fluorierte Treibhausgase: Kältemittel, welches aus einer Kälte- oder Klimaanlage durch einen Fachbetrieb zurückgewonnen (und mit einem Filtertrockner gereinigt) wurde, darf ebenfalls für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden. Hier gelten allerdings Einschränkungen. Recyceltes Gas darf nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde. Das Kältemittel darf nicht an Dritte weiterverkauft werden. Es müssen Aufzeichnungen geführt werden, aus denen hervorgeht, aus welcher Anlage das recycelte Kältemittel stammt.
Auch recyceltes Kältemittel muss gekennzeichnet werden mit dem Hinweis, dass es sich um recycelte Stoffe handelt und Namen und Anschrift der Recyclingeinrichtung (in diesem Fall dürfte es sich um die Adresse der Firma, die die Rückgewinnung vorgenommen hat handeln).
[1]Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 842/2006[2] „gewerbliche Verwendung“ die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie;