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Gewässerschutz bei Klimaanlagen

Wir sind Betreiber von verschiedenen kleinen Klimaanlagen mit Direktverdampfung, die von unterschiedlichen Fachfirmen aufgebaut wurden und gewartet werden. Die Menge der enthaltenen wassergefährdenden Stoffe (Kältemittel und Öl) liegt bei allen Anlagen unter 5 kg. Nun besteht Uneinigkeit darüber, ob unter allen Außengeräten eine Auffangwanne für eventuell austretendes Öl angebracht werden muss. Eine Fachfirma behauptet, das sei gesetzlich vorgeschrieben, die andere sagt, die Auffangwannen sind nicht zwingend vorgeschrieben. Wer hat nun Recht?


Gesetzliche Regelungen zum Gewässerschutz sind im Wasserhaushaltsgesetz[1] und in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)  zu finden. Die Verpflichtung, eine Auffangwanne unter das Außenteil einer kleinen Klimaanlage anzubringen, ist dort nicht festgeschrieben. In § 35 Absatz 4 der AwSV ist im Gegenteil sogar geregelt „Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungs­klasse 1 bedürfen keiner Rückhaltung“. Auch für andere Anlagen wird bei Füllmengen in dieser Größenordnung nie zwingend eine Auffangwanne gefordert. Trotzdem sollte auch der Besorgnisgrundsatz aus § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet werden. Dieser besagt sinngemäß, dass jede Anlage so gebaut und betrieben werden muss, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern nicht zu befürchten ist. Aber auch daraus muss natürlich keine generelle Pflicht zum Anbringen einer Auffangwanne abgeleitet werden.
Vielmehr sollte bei der Planung der Anlage unter anderem abgeschätzt werden, wie wahrscheinlich ein Austritt wassergefährdender Stoffe ist, welche Mengen an wassergefährdenden Stoffen im schlimmsten Falle austreten können, welchen Schaden diese verursachen können und ob man  ausgetretenes Öl schadlos beseitigen kann. Nach dieser Betrachtung sollte der Betreiber entscheiden, ob er eine Auffangwanne wünscht oder nicht.
[1] WHG – Wasserhaushaltsgesetz - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585) gültig ab 01.03.2010