Sachkundeanforderungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen
Haben sich die bisher geltenden Sachkundeanforderungen nach Inkrafttreten der Verordnung 517/2014 geändert?
Vor wenigen Tagen ist die Durchführungsverordnung 2015/2067 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Zertifizierung verabschiedet worden, welche in der ersten Dezemberhälfte 2015 in Kraft tritt und dann die EG-Verordnung 303/2008 ablöst.
Grundsätzlich hat sich an der Zertifizierung von Personal nicht viel geändert. In den Geltungsbereich ist neben Rückgewinnung, Installation, Reparatur, Instandhaltung und Wartung jetzt auch die Stilllegung von Anlagen aufgenommen worden. Zusätzlich wurde der Geltungsbereich auf Kühlfahrzeuge und deren Anhänger ausgeweitet. Letzteres gilt aber erst ab dem 1. Juli 2017.
Als Grenzwert für die Kategorie II wurde die Füllmenge von 3 kg (bzw. 6 kg für hermetisch geschlossene Systeme) beibehalten.
Die Sachkundeanforderungen wurden um den Punkt Informationen zu Ersatzstoffen für fluorierte Treibhausgase erweitert.
Gleichzeitig mit der oben genannten Verordnung tritt auch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 in Kraft, welche die Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen regelt.