Gültigkeit der Zertifizierung in der EU
Ich habe im Jahr 2009 eine Zertifizierung der Kategorie I nach der EG-Verordnung 303/2008 erhalten. Ist diese überhaupt noch gültig? Darf man mit dieser Zertifizierung auch in anderen Europäischen Mitgliedsstaaten Wartung, Reparaturen und Instandhaltungen an Kälteanlagen durchführen, oder benötigt man für jedes Land ein eigenes Zertifikat?
Die EG-Verordnung 303/2008[1] wurde durch Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067[2] aufgehoben. Trotzdem behalten die Zertifikate, die nach dieser Verordnung ausgestellt wurden ihre Gültigkeit. In der aktuellen Fassung der F-Gase-Verordnung (EU-Verordnung 517/2014[3]) wird im Artikel 10 (7) folgendes dazu ausgesagt:
Artikel 10 „Ausbildung und Zertifizierung“(7) Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig
Somit ist und bleibt Ihr Zertifikat noch weiterhin gültig.
Zu ihrer zweiten Frage, ob Sie für jedes Land eine andere Zertifizierung benötigen, kann man in der gültigen F-Gase-Verordnung im Artikel 10 Absatz 10 Satz 2 folgendes nachlesen:
Artikel 10 „Ausbildung und Zertifizierung“Die Mitgliedstaaten erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen an. Sie schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
Auch die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat sich mit der von Ihnen gestellten Frage schon einmal beschäftigt und in den FAQs zu F-Gase-Verordnung veröffentlich. Anbei der Auszug:
Frage 30: Werden in Deutschland ausgestellt Zertifikate in anderen Mitgliedstaaten der EU anerkannt?Ja. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat nationale, ggf. strengere Regelungen als Voraussetzung für die Ausstellung von Zertifikaten erlassen hat. Im Umkehrschluss sind in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate auch in Deutschland anzuerkennen. Ggf. muss eine Übersetzung des Zertifikats in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgelegt werden.
[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 303/2008 DER KOMMISSION vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate [2] DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2067 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen [3] VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 303/2008 DER KOMMISSION vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate [2] DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2067 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen [3] VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006