Leckagen an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen
Was bedeutet die Regelung nach Art. 3 Abs. 3 der F-Gase-Verordnung, dass Einrichtungen bei Leckagen unverzüglich repariert werden müssen?
Die FAQ auf der Seite des Umweltbundesamtes enthalten zu dieser Frage folgende Aussage: Es sollte nachweisbar sein, dass alle Handlungen zur Beseitigung der Leckage so schnell wie möglich durchgeführt wurden. Eventuelle Verzögerungen der Reparatur müssen unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt sein.
So könnte beispielsweise die Lieferzeit für ein Ersatzteil ein Grund dafür sein, dass die Undichtigkeit nicht sofort beseitigt werden kann.