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Herstellung vorgefüllter Anlagen

Wir sind Hersteller von Kälteanlagen. Unsere Anlagen werden im Werk fertiggestellt und dann ausgeliefert. Bisher waren die Anlagen aber noch nicht mit Kältemittel gefüllt, der Füllvorgang erfolgte vor Ort durch einen Fachbetrieb. Wir denken jetzt darüber nach, mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Anlagen auszuliefern. Benötigen wir in diesem Fall eine Betriebszertifizierung? Was ist sonst zu beachten?


Wenn die Anlagen im Werk fertiggestellt und mit Kältemittel befüllt werden, ist keine Betriebszertifizierung erforderlich. Nach DVO 2015/2067 Artikel 2 (Geltungsbereich) gilt die Zertifizierungspflicht für natürliche Personen und für Unternehmen nicht für Herstellungs- und Reparaturarbeiten, die an der Herstellungsstätte der Einrichtung ausgeführt werden. Allerdings ist zu bedenken, dass vielleicht doch gelegentlich einer Ihrer Monteure vor Ort einspringen muss, wenn es Probleme gibt. Für diesen Fall sollten Sie vorsorglich die in Frage kommenden Mitarbeiter und Ihr Unternehmen zertifizieren lassen. Zur zweiten Frage, was sonst zu beachten ist, muss man auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 517/2014 „Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ hinweisen.Danach dürfen seit dem 1. Ja­nuar 2017 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten Kältemittel im Rahmen des Quotensystems für die maximalen Kältemittelmengen berücksichtigt sind. Dies muss in Form einer Konformitäts­erklärung dokumentiert werden.

Das genaue Verfahren wurde in einer Durchführungsverordnung[1] der EU festgelegt. Darin ist unter anderem eine Vorlage für die Konformitätserklärung enthalten. Weiterhin sind die Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation und die Verfahren der Überprüfung der Konformitätserklärung geregelt.

Für Hersteller wie Sie, die innerhalb der EU vorgefüllte Einrichtungen produzieren und mit Kältemittel, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, befüllen, gilt: Eine Kon­formitätserklärung muss ausgefüllt werden. Als Beleg dafür, dass das Kältemittel be­reits in der EU in Verkehr gebracht war und damit automatisch von der Quote berück­sichtigt worden ist, ist der Lieferschein oder die Rechnung beizulegen. Diese Unterla­gen müssen vom Hersteller der Einrichtung mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
[1] Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer.