Gebrauchte H-FKW Kälte- und Klimaanlagen sind gefährliche Abfälle
Ein Kunde will unsere Firma beauftragen, 25 Kompaktklimageräte mit dem Kältemittel R410A zum Entsorger zu transportieren. Ein Gerät wiegt rund 50 kg. Darf ich diesen Transport durchführen?
Der Transport kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Das Problem liegt darin, dass im Abfallverzeichnis[1] gebrauchte Geräte, die HFKW enthalten, als gefährliche Abfälle eingestuft werden.
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 11 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten
Gefährliche Abfälle sind Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen (nicht aus Privathaushalten), von denen eine Gefahr ausgeht. Abfälle, die als gefährlich eingestuft sind unterliegen bis zur endgültigen Entsorgung einer besonderen Überwachung, das heißt es muss nachgewiesen werden, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt wurden.
Für Handwerksbetriebe ist die Kleinmengenregelung von großer Bedeutung. Diese besagt sinngemäß, dass Abfallerzeuger oder -besitzer von der Nachweispflicht ausgenommen sind, wenn bei ihnen jährlich nicht mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle anfallen. In diesem Fall ist ein Übernahmeschein für die Verbleibskontrolle ausreichend.
Die meisten kleineren Kälte-Klima-Fachbetriebe bleiben unter diesem Grenzwert, da als gefährliche Abfälle üblicherweise Kältemittel und Öle anfallen und deren Mengen meist unter 2 Tonnen jährlich liegen.
Alleine mit dem oben beschriebenen Transport werden aber schon 750 kg erreicht. Mit derartigen Transporten können die 2 t leicht überschritten werden – mit weitreichenden Folgen.
Auch für den Abfalltransport hat dies Folgen. Der Transport von Abfällen ist im Rahmen der handwerklichen Tätigkeit für die meisten Fälle hinsichtlich Sachkunde, Anzeige- und Erlaubnispflicht freigestellt. Allerdings spielt die 2-Tonnen-Grenze für gefährliche Abfälle auch hier eine Rolle:
§7 Anzeigeverfahren
"(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
Somit muss beim Überschreiten der zwei Tonnen-Grenze zumindest der Abfalltransport angezeigt werden.
Um die Konsequenzen der Überschreitung der 2-Tonnen-Grenze vollständig einschätzen zu können, müssen weitere Fragen geklärt werden, so z.B. handelt es sich um eine freiwillige oder verordnete Rücknahme von Abfällen (und wurde diese angezeigt), wer übernimmt die Rolle des Abfallerzeugers usw..
Fazit: Es ist empfehlenswert, darauf zu achten, dass die 2 –Tonnen-Grenze nicht überschritten wird.
[1] AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung - Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Vom 10. Dezember 2001 zuletzt geändert 30.06.2020