Neue Regelungen ab 1. Januar 2011: Änderungen beim Transport von Gefahrstoffen
Gibt es für das kommende Jahr wichtige Neuerungen für die betriebliche Praxis der Kälteanlagenbauer-Fachbetriebe?
Im Jahr 2011 ist es wieder so weit, die Anwender von ADR1 und GGVSEB2 müssen sich mit den geänderten Rechtvorschriften auseinandersetzen. Von den Änderungen betroffen sind Vorschriften aus allen Teilen des Regelwerkes: Klassifizierung, Kennzeichnung, Dokumentation, schriftliche Weisung, Be- und Entladung sowie Ladungssicherung.
Die GbV3 wird ebenfalls zum 01.01.2011 mit einer Übergangsregelung bis zum 30.06.2011 neu gefasst.
Zwar gibt es Übergangsregelungen, wonach die Vorschriften von ADR und GGVSEB 2009 noch bis zum 30.06.2011 angewandt werden dürfen, dennoch ist es für die Unternehmen, die mit dem Transport von Gefahrstoffen zu tun haben, empfehlenswert sich bereits jetzt über die neuen Vorschriften zu informieren.
1 Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR) 2 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung- GbV)
Die GbV3 wird ebenfalls zum 01.01.2011 mit einer Übergangsregelung bis zum 30.06.2011 neu gefasst.
Zwar gibt es Übergangsregelungen, wonach die Vorschriften von ADR und GGVSEB 2009 noch bis zum 30.06.2011 angewandt werden dürfen, dennoch ist es für die Unternehmen, die mit dem Transport von Gefahrstoffen zu tun haben, empfehlenswert sich bereits jetzt über die neuen Vorschriften zu informieren.
1 Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR) 2 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung- GbV)