Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Mitarbeiter unserer Firma möchte zum 1. August die Stelle wechseln, aber vorher seinen kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen (vertraglich vereinbart) nehmen. Hat er Anspruch darauf?
Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Jahreshälfte aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06 ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens einem halben Jahr bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage. In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wurde, welche vorsieht, dass im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll. Eine Formulierung im Arbeitsvertrag könnte lauten: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."Findet sich im Arbeitsvertrag eine solche Regelung wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus-geht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann. Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub.
Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich 10 Tage vertraglich vereinbarter Urlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Aus-scheiden zum 30.09. hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also 7 Urlaubstage weniger. Doppelansprüche sind ausgeschlossen, das heißt, der Arbeitnehmer hat beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Urlaub, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits vom früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist nach Bundesurlaubsgesetz verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.
Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich 10 Tage vertraglich vereinbarter Urlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Aus-scheiden zum 30.09. hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also 7 Urlaubstage weniger. Doppelansprüche sind ausgeschlossen, das heißt, der Arbeitnehmer hat beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Urlaub, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits vom früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist nach Bundesurlaubsgesetz verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.